Satzung

§1Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Hände helfen Pfoten e.V.
Er ist in das Vereinsregister unter der Registernummer: VR721319 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Bopfingen,73441 und erstreckt sich über die Grenzen von Baden Württemberg und Deutschland hinaus.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Verständnis des Tierschutzes, Kastration und Sterilisation,  Unterstützung hilfsbedürftiger Tiere im Inland und im Ausland. Die Hauptaufgabe besteht in der Aufklärung, Kastration, Schutzimpfungen um die Tierschwemme einzudämmen.

Desweiteren sollen verwilderte Tiere gefüttert und ärztlich versorgt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

  • Aufklärungsarbeit (vor Ort, Internet, Flyer), Seminare für Tierhalter und Bevölkerung
  • Finanzielle und materielle Unterstützung um das Tierwohl zu fördern
  • Inlands- und Auslandstierschutz durch Sicherstellung von einer ausreichenden ärztlichen Versorgung
  • Das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tiere beraten und informieren
  • Förderungen und Betreuung von Tierpatenschaften
  • Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, – vereinen und Privatpersonen, die den Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten
  • Vermittlung von herrenlosen Tieren / Abgabetieren an tierschutzbewusste Menschen
  • Betreuung und Kontrolle vermittelter Tiere und ggf.  finanzielle Unterstützung

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Vereins) fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Grundsätzlich können Aufwandsentschädigungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Für nachgewiesene Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit ist eine angemessene Aufwandsentschädigung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze nach Prüfung durch den Vorstand möglich.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorliegen.

Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind Tierhalter/innen oder Tierfreunde/innen, die die Vereinsarbeit aktiv unterstützen möchten.

2. Eine weitere Form der Mitgliedschaft ist die Fördermitgliedschaft. Darunter versteht man Mitglieder, deren Mitgliedschaft rein passiver Natur ist und einzig dem Zweck dienen soll, einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag nach den Vorgaben der Beitragsordnung zu entrichten, um damit den Verein in seiner Arbeit zu fördern. Juristische Personen unterstützen den Verein durch eine Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, können gerne Vorschläge zur Vereinsarbeit einbringen.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Höhe der Beiträge:

  • Einzelpersonen   30,00 €
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre (Erlaubnis der Eltern)    20,00 €
  • Paare                     50,00 €
  • Juristische Personen mind. 50,00 € oder mehr nach Größe und Vereinbarung 50,00 €

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  •  der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand     

* Der Vorstand des Vereins besteht:

1ter Vorsitzender: Mike Kroening-Wecker
2ter Vorsitzender: Ralph Bürger
Kassenwart: Ingrid Margraf
Facebook: Ralph Bürger, Christl Müller
Homepage: Mike Kroening-Wecker, Ralph Bürger, Michael Strasser
Gesundheit/Pflege: Ursula Felke
Übersetzung/Diverses: Christl Müller

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des  Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer  Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt;  er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt!

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12  Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzende/n oder von der/dem 2. Vorsitzende/n schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende/n oder der/die 2 Vorsitzende/n, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Beschluss muss von allen Vorstandsmitgliedern zur Rechtskräftigkeit unterzeichnet sein. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

4. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

Der/die Protokollführer/in kann beliebig benannt werden. Beschlüsse müssen mit genauem Wortlaut erfasst sein. Das Protokoll soll allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist das Protokoll zu verlesen und von allen Vorstandsmitgliedern auf seine Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an 

Tierhilfe GC e.V.

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ zu 16 Organe des Vereins

1ter Vorsitzender:  Mike Kroening-Wecker
2ter Vorsitzender:  Ralph Bürger
Kassenwart:   Ingrid Margraf
Facebook: Ralph Bürger, Christl Müller
Homepage:    Mike Kroening-Wecker, Ralph Bürger, Michael Strasser
Gesundheit/Pflege:  Ursula Felke
Übersetzung/Diverses:  Christl Müller

Schwebheim, den 28. Januar 2024

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